Einer der wichtigsten Bilanzierungsgrundsätze ist das Prinzip der Einzelbewertung. Bei der Einzelbewertung geht es darum, dass jeder Vermögensgegenstand einzeln betrachtet wird. Durch diese Art der Betrachtung wird maßgeblich das Vorsichtsprinzip unterstützt. Dies ist anhand eines Beispiels einfach erklärbar. Ein Unternehmer hat zwei Arten von Vorräten auf Lager. Insgesamt hat er 50 Stück von Gut A und 50 Stück von Gut B zu einem Einkaufspreis von insgesamt 100 erworben. Am Bilanzstichtag muss er sich die Vorräte durch das Prinzip der Einzelbewertung separat betrachten. Das Gut A würde aktuell pro Stück 2 Geldeinheiten kosten, wohingegen das Gut B veraltet ist bzw. wesentlich günstiger für 0,1 Geldeinheiten zu beschaffen wäre. Würde der Unternehmer hier nicht das Prinzip der Einzelbewertung anwenden, wäre sein Lager immer noch mit 100 Geldeinheiten in der Bilanz (50×2 + 50×0,1 = 105 à jedoch max. Anschaffungskosten = 100!). Umgekehrt sieht es beim Prinzip der Einzelbewertung aus. Hier betrachtet man beide Güter separat. Gut A bleibt mit 50 Geldeinheiten in der Bilanz. Zwar wäre es jetzt mehr wert, jedoch darf der Unternehmer unter Anwendung des strengen Niederstwertprinzips maximal die Anschaffungskosten ansetzen. Hierbei wären dies die 50 Geldeinheiten für Gut A. Bei Gut B sieht dies ganz anders aus. Der Preis ist auf 0,1 pro Einheit gefallen. Daraus ergibt sich eine Abwertung von 45 (Aktueller Wert: 50×0,1 = 5, Anschaffungskosten = 50, Abwertung = 50 – 5 = 45). Das gesamte Lager hat somit einen Wert von 55.
Durch das Ergebnis des angeführten Beispiels ist ersichtlich, wie das Prinzip der Einzelbewertung in das Vorsichtsprinzip einfließt. Die Hauptaufgabe des Vorsichtprinzips ist der Gläubigerschutz. Genau aus diesem Grunde werden die Forderungen / Vorräte in der Regel genau richtig oder zu niedrig gegenüber dem aktuellen Marktpreis bewertet. Wohingegen die Verbindlichkeiten genau richtig oder teilweise, je nach Ermessensspielraum, zu hoch bewertet werden.
Das Idealbeispiel für die Einzelbewertung stellt die Anlagenbuchführung dar. Darin sollte jeder Vermögensgegenstand des Anlagevermögens einzeln erfasst sein. Damit ist relativ viel Aufwand verbunden. In der Regel wird das Anlagevermögen in der Nebenbuchhaltung mittels speziellen Programmen (z.B. SAP) geführt.
Bilanziert man nach dem IFRS so muss man hierbei auch das Prinzip der Einzelbewertung anwenden. Hierbei ist der Spielraum in der Bewertung jedoch wesentlich höher, sodass das Prinzip der Einzelbewertung weniger stark in das Vorsichtsprinzip mit einfließt.